Weder rechtsicher noch vorschriftsgemäß.

Offener Brief an Herrn Bürgermeister Loferer von Martina Staber-Rusch und Robert Staber

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Sehr geehrter Herr Loferer,

in der Sitzung am 01.07.2025 hat sich der Marktgemeinderat für die Einrichtung der Fahrradzone „Zentrum” in Bad Endorf ausgesprochen. Wie bereits in unserer E-Mail vom 09.05.2025 und im Leserbrief in der Juni-Ausgabe des „Endorfers” dargelegt, sehen wir aus fachlicher Sicht in dem hier eingeschlagenen Weg keine Verbesserung der Radverkehrssituation und einen Widerspruch zu einschlägigen Regelungen.

Es ist für uns unverständlich, wie sich die Marktgemeinde Bad Endorf über die Vorschriften der StVO-Novelle 2024 und insbesondere über die am 10.04.2025 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) hinwegsetzt.

In der VwV-StVO ist zu den Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße) die Freigabe für den Kraftfahrzeugverkehr eindeutig wie folgt geregelt:

Unter Ziffer 2 II. heißt es: „Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr (…) darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise – dann in der Regel durch Anordnung des Zusatzzeichens „Anlieger frei“ – zugelassen werden.“

Eine allgemeine Kfz-Freigabe ist hier nicht vorgesehen. Ferner heißt es: „(…) Zur effektiven Unterbindung unzulässigen Durchgangsverkehrs können ergänzende Anordnungen in Betracht kommen.“ Weiter heißt es unter Ziffer 3 III.: „(…) Auf Senkrecht- oder Schrägparkstände sollte grundsätzlich verzichtet werden.“

Weder die Unterbindung unzulässigen Durchgangsverkehrs noch die Auflösung von Senkrechtparkständen sind in dem vom Gemeinderat beschlossenen Konzept enthalten und stehen somit in direktem Widerspruch zur geltenden Verordnung. Es stellt sich die Frage, ob dieser Widerspruch der Marktgemeinde nicht bekannt war oder ob hier bewusst gegen geltende Verordnungen verstoßen wird.

Das in der Diskussion angeführte Argument, eine „Anlieger frei“-Beschilderung sei nicht kontrollierbar, verkennt die Rechtslage und ist unsachlich. An dieser Stelle sei auch auf bestehende Beschilderungen im Ortsbereich verwiesen, die ebenfalls einzuhalten sind (vgl. Foto).

Abschließend möchten wir auf die gültigen „Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen” (EFA, 3.1.1 ff.) verweisen. Diese schreiben Fußgänger-Längseinrichtungen an angebauten Straßen generell vor. In diesem Zusammenhang ist es unerklärlich, wie die Neubebauung in der Hofhamer Straße ohne entsprechende Gehweg-Erschließung genehmigt werden kann; auch hier werden wiederum Situationen geschaffen, die Fußgänger gefährden und geltende Richtlinien missachten. Gemäß EFA darf nur bei gemäß dem Mischprinzip entworfenen Straßen auf Gehwege verzichtet werden, was jedoch nur bei einer Verkehrsstärke von maximal 500 Kfz pro Tag zulässig ist. Dies führt uns erneut zur Langbürgnerseestraße, die völlig gehweglos ist und mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen (DTV) von rund 1.300 Fahrzeugen weit über dem gültigen Maximalwert liegt.

Mit der oben genannten Beschränkung auf Anliegerverkehr könnte hier eine Lösung geschaffen werden, die nicht nur rechtssicher und vorschriftsgemäß, sondern auch für alle nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer attraktiver und sicherer ist. So könnte verhindert werden, dass Personen durch Fehlplanungen und Missachtung von Vorschriften zu Schaden kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Staber-Rusch

Robert Staber

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